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Teilnahme an Fachveranstaltungen / Reisekosten

Die Graduiertenschule kann eine finanzielle Unterstützung für Reisen zu Fachveranstaltungen (Konferenzen, Symposien etc.) gewähren, wenn diesbezüglich ein enger thematischer Bezug zum Promotionsvorhaben vorliegt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Reisekosten weder von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden selbst, noch aus anderen Mitteln finanziert werden können. Die Vergabe erfolgt nach dem Prioritätsprinzip. Pro Doktorandin bzw. Doktorand ist in einem Zeitraum von sechs Monaten (beginnend mit dem Tag des Antritts der Reise) maximal eine Förderungszusage möglich.

Unterstützung kann hinsichtlich etwaiger Veranstaltungsgebühren sowie der Übernachtungs- und Reisekosten (unter entsprechender Anwendung von § 5 LRKG NRW) gewährt werden. Bei Auslandsreisen sind die Gesamtkosten für Anreise (Hinfahrt/-flug) und Abreise (Rückfahrt/-flug) in der Höhe durch den jeweiligen Landespauschalsatz begrenzt. Ein darüber hinausgehendes Tagegeld oder sonstige Nebenkosten (z.B. für Verpflegung) können nicht erstattet werden. Der Grundsatz der Sparsamkeit ist zu beachten.

Es können bis zu 2/3 der folgenden Kosten erstattet werden (max. 500 Euro):

  • Veranstaltungsgebühren, jedoch ohne darin ggf. enthaltene Kosten für Rahmenprogramme
  • Bahnfahrt (2. Klasse)
  • Flugtickets (Economy Class), nur wenn dies im konkreten Fall die preisgünstigere Alternative zur Bahn ist
  • Fahrtkosten mit dem PKW nur in begründeten Ausnahmefällen
  • Übernachtungskosten, in der Regel bis maximal 80,- Euro pro Person/Nacht

Außerdem können Reisekosten nur erstattet werden, soweit die Mittel noch nicht erschöpft sind.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind nur die Doktorandinnen und Doktoranden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die ihre Dissertation noch nicht zur Begutachtung eingereicht und den Antrag auf Zulassung zur Promotion (§ 7 PromO) noch nicht gestellt haben. Nach der Antragstellung auf Zulassung zur Promotion ist die Bewilligung einer Reisekostenerstattung nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. thematischer Zusammenhang zwischen der Fachveranstaltung und bevorstehender Disputation) möglich. Es ist ausführlich darzulegen, welche Bedeutung die Teilnahme an der Fachveranstaltung für das Promotionsvorhaben nach der Stellung des Zulassungsantrags gemäß § 7 PromO hat. Nach absolvierter Disputation ist die Beantragung einer Reisekostenerstattung ausgeschlossen.

 

Wichtig: Eine Erstattung ist nur bei einer Antragstellung vor der geplanten Reise möglich!

Es gilt eine Bearbeitungsfrist von einem Monat. Sollten Sie diese Frist nicht wahren können, sprechen Sie uns bitte an. Eine Erstattung bei Antragstellung nach Ablauf der Reise ist nicht möglich!


Zur Antragstellung verwenden Sie bitte dieses Formular.

Hinweis

Da es sich um ein Kostenerstattungsverfahren handelt, benötigen wir - sofern der Antrag zuvor bewilligt wurde - nach Abschluss der Reise sämtliche relevanten Zahlungsbelege (Tickets, Quittung des Hotels etc.) im Original. Erst nach Einreichung der relevanten Zahlungsbelege kann der Reisekostenzuschuss abschließend festgesetzt und ausgezahlt werden. Zuvor kann jedoch schon in besonderen Einzelfällen (unter Vorbehalt der Rückforderung) ein Abschlag des Reisekostenzuschusses in Höhe von 80 Prozent ausgezahlt werden. Hierfür muss der Antrag allerdings mindestens 14 Tage vor dem Antritt der Reise eingegangen sein und die Kosten müssen insgesamt den Betrag von 100,- Euro übersteigen.

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